Abtrennung zugewinnausgleich scheidung


Grundsätzlich hat jeder Ehegatte einen Anspruch darauf, dass die Ehe erst dann geschieden wird, wenn der Zugewinnausgleich geregelt ist. Jeder Ehegatte kann diese zeitliche Abhängigkeit erreichen, indem er im Scheidungsverfahren auch den Zugewinnausgleich im Verbund einklagt. Sehr oft werden Scheidung und Verfahren taktisch in die Länge gezogen, um beispielsweise die Dauer von Unterhaltsansprüchen auszudehnen und während dieser Verfahrensdauer auf die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu spekulieren, oder aber einfach nur aus ganz persönlichen Gründen mit dem Motiv, den ungeliebten Ex-Partner mit immer wieder neuen gerichtlichen Anträgen unter möglichst langer Aufrechterhaltung des Verfahrens zu drangsalieren. Die Ehefrau trennte sich von ihrem Ehemann und reichte die Scheidung ein, nachdem dieser mit einem Messer auf sie losgegangen war. Der Ehemann wurde deshalb strafrechtlich verurteilt. Im Scheidungsverbund machte der Ehemann einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend und verzögerte somit die Scheidung. abtrennung zugewinnausgleich scheidung

Abtrennung und Zugewinnausgleich: Rechtsgrundlagen bei Scheidung

Auf Grund der Zielsetzung des Verbundprinzips sind die Voraussetzungen für eine Abtrennung dabei grundsätzlich eng auszulegen, um den Zweck des Verbunds nicht zu vereiteln. Allerdings können mit zunehmender Verfahrensdauer die Anforderungen an eine unzumutbare Härte geringer werden. Das Interesse des Ast. Bei der Beurteilung, ob die Aufrechterhaltung des Verbunds eine unbillige Härte darstellen würde, ist stets zu berücksichtigen, dass Folgesachen für jeden Ehegatten abhängig von seiner wirtschaftlichen Situation und der Art der Folgesache unterschiedliches Gewicht besitzen. Dies gilt unabhängig davon, welcher Ehegatte die Abtrennung einer Folgesache begehrt. Wird gleichwohl — wie vorliegend — die Auflösung des Verbunds von demjenigen Ehegatten begehrt, der die Folgesache anhängig gemacht hat, führt dies weder dazu, dass es für eine Abtrennung keinerlei Härtegründe bedarf, noch bleiben etwaige Interessen des Gegners des Folgesachenantrags an einer umfassenden Verbundentscheidung bei der Beurteilung der unbilligen Härte unbeachtet.

Der Zugewinnausgleich: Berechnung und Auswirkungen bei Scheidung Nicht selten werden Scheidung und Verfahren taktisch in die Länge gezogen, um beispielsweise die Dauer von Trennungsunterhaltsansprüchen auszudehnen und während dieser Verfahrensdauer auf die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu spekulieren, oder aber die Wirkungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinauszuzögern, oder aber einfach nur aus ganz persönlichen Gründen mit dem Motiv, den ungeliebten Ex-Partner mit immer wieder neuen gerichtlichen Anträgen unter möglichst langer Aufrechterhaltung des Verfahrens zu drangsalieren. Für Härtefallscheidungen gibt es abweichende Anknüpfungszeitpunkte der Berechnung.
Scheidung und Abtrennung: Rechtsfolgen für das Vermögen Grundsätzlich hat jeder Ehegatte einen Anspruch darauf, dass die Ehe erst dann geschieden wird, wenn der Zugewinnausgleich geregelt ist. Jeder Ehegatte kann diese zeitliche Abhängigkeit erreichen, indem er im Scheidungsverfahren auch den Zugewinnausgleich im Verbund einklagt.

Der Zugewinnausgleich: Berechnung und Auswirkungen bei Scheidung

Nicht selten werden Scheidung und Verfahren taktisch in die Länge gezogen, um beispielsweise die Dauer von Trennungsunterhaltsansprüchen auszudehnen und während dieser Verfahrensdauer auf die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu spekulieren, oder aber die Wirkungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinauszuzögern, oder aber einfach nur aus ganz persönlichen Gründen mit dem Motiv, den ungeliebten Ex-Partner mit immer wieder neuen gerichtlichen Anträgen unter möglichst langer Aufrechterhaltung des Verfahrens zu drangsalieren. Für Härtefallscheidungen gibt es abweichende Anknüpfungszeitpunkte der Berechnung. Für eine Abtrennung muss allerdings hinzukommen, dass die Verzögerung des Scheidungsausspruchs für den Antragsteller eine besondere Härte darstellt, was dann der Fall ist, wenn sein Interesse an einer zeitlich früheren Scheidung deutlich schwerer wiegt als das Interesse des Antragsgegners an einer gleichzeitigen Regelung der abzutrennenden Folgesachen. Das OLG Stuttgart hat mit dem vorstehenden Beschluss vom Nach Auffassung des OLG Stuttgart im Beschluss vom Das Gericht hat zu Recht auf die Interessenlage beider Parteien abgestellt und das Interesse des schwächeren Verfahrensbeteiligten an einer Entscheidung von Folgesachen im Verbund in besonderer Weise hervorgehoben.

Scheidung und Abtrennung: Rechtsfolgen für das Vermögen

Der Antragssteller und die Antragsgegnerin haben miteinander die Ehe geschlossen. Die Ehegatten leben seit Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am Zunächst stimmte die Ehefrau der Scheidung zu. Mit Schriftsatz vom 2. Gemeinsame minderjährige Kinder sind nicht vorhanden. Sodann reichte der Antragsteller mit Schriftsatz vom Am Mit Eingang vom Demnach sollte die Antragsgegnerin verpflichtet werden, Mit Antrag vom Mit Schriftsatz vom Mit Beschluss vom Auf die Begründung auf Bl. Im Anhörungstermin vom 9. Mit Schriftsatz vom 4. Mit Antrag vom 4. Das Amtsgericht München trennte die Folgesache Güterrecht durch Beschluss vom Die neue, in Marokko mit ihm zusammenlebende Partnerin erwarte im September ein Kind; dies sei vom Antragsteller ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die Folgesache Güterrecht werde sich noch in erheblichem Umfang weiter verzögern, da nach aktuellem Stand zwei Immobilien des Antragstellers in Leipzig und der Antragsgegnerin in München sachverständig zu begutachten seien. Zudem sei zumindest nach dem Vortrag der Ehefrau ein Gutachten zum Wert der durch den Ehemann in Marokko aufgebauten Firma zu erholen; die Ehefrau behauptet hier einen erheblichen Firmenwert, der Ehemann einen Wert von 0 Euro.