12 abs 1 satz 4 tzbfg
Januar hat der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen in Bezug auf Abrufarbeit vorgenommen. Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer, welche Arbeit auf Abruf leisten, mehr Planungs- und Einkommenssicherheit erhalten sollen. Bei einem Abrufarbeitsverhältnis ist ein fester Stundenlohn vereinbart und ebenfalls die Anzahl der Wochenarbeitsstunden. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er die Arbeitsleistung abrufen möchte. Zumindest, wenn es sich um Vollzeitkräfte handelt. Der Streit ist weiter aktuell , da der Gesetzgeber hierzu keine Aussage getroffen hat. Vollzeitbeschäftigte unterscheiden sich von Teilzeitbeschäftigen nur dadurch, dass deren Arbeitszeit meist zwischen Stunden pro Woche beträgt. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen der Betriebsprüfung nachträglich eine Sozialversicherungspflicht festgestellt werden kann. Der Arbeitgeber muss dann Sozialbeiträge auf Grundlage der fiktiven 20 Arbeitsstunden nachzahlen. Mit der Stunden-Fiktion wird zum einen das exzessive Überschreiten der bislang unterstellten zehn Wochenarbeitsstunden kompensiert.
12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG: Rechte der Arbeitnehmer
Während früher gesetzlich lediglich festgelegt war, dass der Arbeitsvertrag "eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit" festsetzte, die nach h. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die Vereinbarung monatlicher oder jährlicher Bezugszeiträume nicht mehr zulässig ist. Ein Teil des Schrifttums hält aufgrund dieser Vorschrift nunmehr die Vereinbarung monatlicher oder jährlicher Bezugszeiträume nicht mehr für zulässig. Ein anderer Teil hält Durchschnittsregelungen, die sich zum Beispiel einerseits auf das Jahr als Bezugszeitraum beziehen, aber andererseits zugl eich eine durchschnittliche Wochenanzahl fixieren "bezogen auf das Jahr durchschnittlich x Stunden wöchentlich" , weiterhin für möglich, wenn der Arbeitgeber auf der Basis der dur chschnittlichen monatlichen Arbeitszeit kontinuierlich eine monatliche Vergütung zahlt. Ist nämlich die Arbeitszeit für die jeweilige Kalenderdauer und den jeweiligen Arbeitstag festgelegt, so würde sich der "Abruf" darauf beschränken, die Arbeitszeit innerhalb der Woche bei vorgegebener Dauer der Arbeitszeit an den einzelnen Tagen festzulegen.
| Auswirkungen von 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG auf Arbeitsverhältnisse | Unter "Arbeit auf Abruf" versteht man ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu leisten hat. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Teilzeitarbeit. |
| Praktische Anwendung von 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG in Unternehmen | Es kann daher einzelvertraglich sowohl eine kürzere Arbeitszeit als 3 Stunden als auch eine Stückelung in kürzere als 3-stündige Arbeitsperioden vereinbart werden. Zulässig ist die Vereinbarung einer Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit. |
Auswirkungen von 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG auf Arbeitsverhältnisse
Es kann daher einzelvertraglich sowohl eine kürzere Arbeitszeit als 3 Stunden als auch eine Stückelung in kürzere als 3-stündige Arbeitsperioden vereinbart werden. Zulässig ist die Vereinbarung einer Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit. Die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelungen würde zur Anwendung der identischen gesetzlichen Regelung führen. Ziel der Regelung ist, dass durch die zu treffende Vereinbarung der Arbeitnehmer Sicherheit über die Mindesteinsatzdauer hat. Von der zu vereinbarenden Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit ist die mitzuteilende Dauer des jeweiligen Abrufs zu trennen. Die Vereinbarung einer täglichen Höchstdauer lässt die Mindestdauer offen. Ist eine Tagesarbeitszeit ohne nähere Regelung vereinbart, ist von einer zusammenhängenden Arbeitszeit auszugehen. Das Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers bezieht sich mithin nur auf die Lage der zusammenhängenden Arbeit. Die Stückelung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung. Teilweise wird vertreten, dass der Abruf unverbindlich sei und der Arbeitnehmer eine Wahlmöglichkeit habe.
Praktische Anwendung von 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG in Unternehmen
Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.