Abwälzung der pauschalen lohnsteuer auf den arbeitnehmer minijob


Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann man zwischen individueller Versteuerung anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale und pauschaler Versteuerung wählen. Diese Pauschalsteuer kann vom Arbeitgeber getragen werden oder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein Arbeitnehmer übt einen Minijob aus und verdient dabei EUR brutto pro Monat. Diesen Betrag zahlt in den meisten Fällen der Arbeitgeber. Er kann den Betrag jedoch auch auf den Arbeitnehmer "abwälzen". In diesem Falle müssten die errechneten 10,40 EUR vom Bruttoverdienst des Arbeitnehmers abgezogen werden. Die Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist ohne Probleme möglich, stellt in der Praxis jedoch eher die Ausnahme dar. Neben der Besteuerung mit der 2-Prozent-Pauschalsteuer gibt es bei Minijobs auch die Möglichkeit einer individuellen Besteuerung , also der Besteuerung nach den geltenden Steuerabzugsmerkmalen Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Konfession etc. Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuerklasse nicht schon für eine andere Beschäftigung verwendet wird. abwälzung der pauschalen lohnsteuer auf den arbeitnehmer minijob

Abwälzung der Pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer Minijob

Steuerschuldner bleibt aber trotzdem der Arbeitgeber. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden nicht Gesamtschuldner. Das BAG hat die Abwälzung der pauschalen Abzugsbeträge auf Arbeitnehmer im Innenverhältnis gebilligt. Demnach gibt es keinen gesetzlichen Grundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer abnehmen muss, wenn er sich für das Pauschallohnsteuerverfahren entscheidet. Der Arbeitnehmer kann aber jederzeit die Einzelbesteuerung nach der Steuerklasse verlangen Urteil vom 5. Soll der Arbeitnehmer die Steuerabzugsbeträge tragen, muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung mündlich oder schriftlich treffen. Enthalten der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Klauseln, die die Abwälzung der Steuerabzugsbeträge verbieten, ist eine davon abweichende Vereinbarung unzulässig. Werden die pauschalen Steuerabzugsbeträge auf den Arbeitnehmer abgewälzt, gehören sie - neben dem ausgezahlten Betrag - zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Übernahme der pauschalen Steuerabzugsbeträge durch den Arbeitnehmer hat auch keinen Einfluss auf die Sozialversicherung.

Auswirkungen der Steuerlast auf Minijobber Minijobs sind wie alle Beschäftigungen steuerpflichtig. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber entscheiden Sie, ob der Minijob mit einer Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers versteuert wird.
Pauschale Lohnsteuer und ihre Verteilung auf Minijobs Der Arbeitgeber kann in bestimmten Fällen die Lohnsteuer und die Annexsteuern pauschalieren. Zu seiner Entlastung kann er diese auch auf den Arbeitnehmer abwälzen.
Minijob und die Last der Pauschalen Lohnsteuer Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann man zwischen individueller Versteuerung anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale und pauschaler Versteuerung wählen. Diese Pauschalsteuer kann vom Arbeitgeber getragen werden oder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Auswirkungen der Steuerlast auf Minijobber

Minijobs sind wie alle Beschäftigungen steuerpflichtig. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber entscheiden Sie, ob der Minijob mit einer Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers versteuert wird. Bitte berücksichtigen Sie dabei die Situation Ihres Minijobbers, damit ihm keine Nachteile entstehen. Die einheitliche Pauschsteuer beträgt zwei Prozent des Lohns Ihres Minijobbers. Die Pauschsteuer enthält neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer. Dies ist unabhängig davon, ob Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin einer Religionsgemeinschaft angehört. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zahlen Sie die Pauschsteuer zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Eine Abrechnung mit dem Finanzamt ist nicht nötig. Sie können die einheitliche Pauschsteuer nur für Minijobber wählen, für die Sie auch den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen. Ob Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin rentenversicherungspflichtig ist und einen Eigenanteil zahlt, ist nicht relevant.

Pauschale Lohnsteuer und ihre Verteilung auf Minijobs

Anstelle der Pauschalierung kann der Arbeitgeber auch den Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchführen. Für den Lohnsteuerabzug ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum bekannt zu geben, damit dieser die von den Finanzbehörden elektronisch bereit gestellten Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM abrufen kann. Hierbei fallen bei Anwendung der Steuerklassen I bis IV allerdings keine Steuerabzugsbeträge an. Zum Abruf der elektronisch bereit gestellten Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM ist allerdings die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum der Arbeitnehmer erforderlich. Erfolgte die Abrechnung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, müssen die Einnahmen bei Abgabe der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Versteuerung des Mini-Jobs erfolgt entweder durch Entrichtung einer pauschalen Steuer durch den Arbeitgeber oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Ein Arbeitnehmer kann für denselben Arbeitgeber nicht in zwei gegenwärtigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt sein.