Abhängiges beschäftigungsverhältnis 7 abs.1 sgb iv urteil


Beschäftigung ist damit das Gegenstück zur selbständigen Tätigkeit. Der durch Gesetz v. Das Gesetz verwendet zwar nicht mehr den Ausdruck "abhängig". Der Begriff "nichtselbständig" umschreibt aber genau dies. Eine nichtselbständige Tätigkeit ist eine abhängige Tätigkeit i. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist vgl. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko vgl. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag BSG, Urteil v. Die persönliche Abhängigkeit ist von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit abzugrenzen ist. Letztere kann für das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zwar ein Indiz sein, ist hierfür indessen keine zwingende Voraussetzung BSG, Urteil v. abhängiges beschäftigungsverhältnis 7 abs.1 sgb iv urteil

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis 7 Abs.1 SGB IV Urteil: Rechtliche Auswirkungen

N war aufgrund dieses Vertrages und weiterer bis auf die Datumsangaben identischer Verträge zwischen dem Die Klägerin führte die Erstgespräche mit den Patienten und erarbeitete den jeweiligen Betreuungsplan. Die Patientenzuteilung und die Aufgabeneinweisung vor Ort erfolgte durch einen Bevollmächtigten der Klägerin. Die Arbeit von N wurde anhand der Dokumentationen und Tätigkeitsnachweise von der Klägerin kontrolliert. N konnte Patienten ablehnen und ansonsten frei über die Ausführung ihrer Tätigkeit entscheiden. Sie hatte keine Angestellten und führte die Pflegetätigkeit persönlich aus. Die Arbeitszeiten wurden zwischen der Klägerin und N frei vereinbart bzw. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Urlaubs- und Krankheitsvertretung bestand nicht. Bei Abwesenheit bzw. Verhinderung unterrichtete N die Klägerin und die Vermittlungsagentur. Zur Ausübung der Tätigkeit benötigte N Fieberthermometer, Blutdruckmessgerät, Blutzuckermessgerät, Kugelschreiber, Papier, Handschuhe, wobei es sich um ihre eigenen Arbeitsmittel handelte. Von der Klägerin wurden ihr Stuhl, Tisch und PC zur Verfügung gestellt.

Fallstudie: Abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach 7 Abs.1 SGB IV Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. November aufgehoben.
Urteilsanalyse: 7 Abs.1 SGB IV im Kontext abhängiger Beschäftigung Toggle navigation. Suche zurücksetzen Suche ausführen.
Die Bedeutung von 7 Abs.1 SGB IV für abhängige BeschäftigteBeschäftigung ist damit das Gegenstück zur selbständigen Tätigkeit. Der durch Gesetz v.

Fallstudie: Abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach 7 Abs.1 SGB IV

Toggle navigation. Suche zurücksetzen Suche ausführen. Inhalt LSG München, Urteil v. Ein Statusantrag ist auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zulässig. Eine Rezeptionistin, die mit Mitarbeitern der Auftraggeberin zusammenarbeitet bzw. Das Urteil des Sozialgerichts München vom September wird abgeändert und der Bescheid vom Es wird festgestellt, dass in der Zeit vom Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel. Die Klägerin betreibt ein Softwareunternehmen mit rund 50 Mitarbeitern in A-Stadt im ersten Obergeschoss eines Bürogebäudes. Sie beschloss im Jahr , ihren Empfangsbereich direkt gegenüber dem Aufzug an externe Dienstleister zu vergeben, und beauftragte hiermit in der Zeit von Februar bis September die Beigeladene. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Vereinbart wurde ein Stundensatz von 35,- Euro im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen. Diese war nicht verpflichtet, selbst tätig zu werden, sondern konnte auch Dritte einsetzen.

Urteilsanalyse: 7 Abs.1 SGB IV im Kontext abhängiger Beschäftigung

Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien würden dabei überwiegen. Bei ihren Untersuchungen habe die Klägerin zu 2. Sie sei in ihrer Zeiteinteilung frei gewesen. Es habe ihr frei gestanden, für weitere Auftraggeber tätig zu werden. Sie habe keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall oder auf bezahlten Urlaub gehabt. Zudem habe sie ein wirtschaftliches Risiko getragen, weil sie über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfüge Urteil vom 2. Auch wenn die Klägerin zu 2. Sie habe Räumlichkeiten, Geräte und Personal der Gemeinschaftspraxis genutzt. Welche Patienten zu befunden gewesen seien, sei von der Gemeinschaftspraxis vorgegeben worden. Bei der Ausübung der Tätigkeit sei die Klägerin zu 2. Über eigene Betriebsmittel habe die Klägerin zu 2. Da sie einen festen Lohn für geleistete Stunden erhalten und keinen Lohnausfall zu befürchten gehabt habe, habe sie trotz der abgeschlossenen eigenen Berufshaftpflichtversicherung kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen.